Besonders gefährdete Arbeitnehmende müssen sofort wieder geschützt werden!

Der Bundesrat hat am 20. März eine neue Fassung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) herausgegeben.

Die neue Version der Verordnung löst bei besonders gefährdeten Arbeitnehmenden grosse Zweifel aus. Es könnte ausgelegt werden, dass die neue Version den Arbeitgebern die Möglichkeit gibt, besonders gefährdete Arbeitnehmende zu zwingen, am Arbeitsplatz zu erscheinen, solange die Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen (BAG-Empfehlungen) sicherstellen. Das Bundesamt für Justiz weigert sich, diese Auslegung vorerst zu klären. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) hat beim Bundesrat protestiert. Die erwähnte Auslegung ist absurd, da eine Massnahme im Bereich der öffentlichen Gesundheit nicht als Schwächung einer anderen Massnahme im Bereich der öffentlichen Gesundheit interpretiert werden kann. Der PVB appelliert an den Bundesrat, die Situation schnellst möglichst zu klären.

Gemäss den offiziellen Empfehlungen des BAG sollen besonders gefährdete Menschen zu Hause bleiben und nur in dringenden Fällen das Haus verlassen. Daher können erwähnte Personen nicht arbeiten, wenn kein Home-Office möglich ist.

Der Arbeitgeber ist in diesem Fall zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet, auch wenn er in Aussicht stellt, alle erforderlichen Massnahmen (BAG-Empfehlungen) gewährleisten zu können.

Die Nichtbeachtung der Empfehlung stellt eine grosse Gefahr für besonders gefährdete Menschen dar und verursacht ein grosses Risiko für die öffentliche Gesundheit.

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