In den Bestimmungen in Bezug auf die flexiblen Arbeitsformen wurden viele Forderungen des PVB berücksichtigt. Zudem beträgt der Vaterschaftsurlaub künftig vier Wochen und die Bedingungen für Eltern schwerkranker Kinder werden erheblich verbessert. Hingegen hat sich der PVB vergeblich gegen die Verschlechterung der Besitzstandgarantie für über 55-Jährige Mitarbeitende gewehrt. Auch die Vertrauensarbeitszeit ab Lohnklasse 18 wird gegen den Widerstand der Gewerkschaften eingeführt.
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Flexiblere Arbeitsbedingungen werden rechtlich geregelt
Die beim Bundespersonal durchgeführten Umfragen zeigen, dass viele Arbeitnehmer:innen in Zukunft im Homeoffice arbeiten möchten, sei es bei ihnen zu Hause oder in Coworking Spaces. Die BPV wurde im Sinne einer besseren Work-Life-Balance angepasst. Der PVB ist darüber erfreut: Die Forderungen, die er im Anschluss an seine Umfrage zum Homeoffice an den Bundesrat gerichtet hatte, wurden folglich berücksichtigt.
Ein Wehrmutstropfen: Der PVB hätte sich gewünscht, dass der Anspruch auf Homeoffice (zwischen 20 und 40%) ausdrücklich in der Verordnung verankert wird. Enttäuscht ist der PVB hingegen, dass der Bundesrat in letzter Minute, die in den Erläuterungen geforderte Begründungspflicht bei einem ablehnen des Homeoffice-Gesuchs, wieder gekippt hat. Damit hätte der willkürlichen Behandlung von Homeoffice-Gesuchen entgegengewirkt werden können. Wir werden hier dranbleiben, handelt es sich dabei doch hum eine zentrale Forderung unserer Basis, die wir bereits im November 2019 an unserer Delegiertenversammlung verabschiedet haben.
Die Änderungen von A bis Z
Arbeiten in den öffentlichen Verkehrsmitteln
Die neue Verordnung sieht vor, dass die gesamte Arbeitszeit angerechnet wird, die in den öffentlichen Verkehrsmitteln geleistet wird, sofern die entsprechenden Bedingungen für die Anerkennung von Arbeitszeit auf dem Arbeitsweg erfüllt sind und die Vorgesetzten die Bewilligung dazu erteilen.
Bedürfnisse der Arbeitnehmenden werden berücksichtigt
Artikel 64c (BPV) legt insbesondere fest, dass die Vorgesetzten den Bedürfnissen der Arbeitnehmenden hinsichtlich flexibler Arbeitsformen Rechnung tragen und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden. Die Vereinbarung kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden.
Desksharing und Ortszuschlag
Flexible Arbeitsformen bedeuten auch, dass die Arbeitnehmenden nicht mehr zwangsläufig für die gesamte Arbeitszeit über ein eigenes Büro verfügen. Der Bund führt nach und nach kollektive Arbeitsplätze (Desksharing) ein. Der PVB wird Ende Mai eine Umfrage zu diesem Thema bei seinen Mitgliedern durchführen.
Arbeitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ausschliesslich zu Hause, legt das Gesetz auch fest, dass der Ortszuschlag künftig auf diesen Ort angewendet wird. Demnach sind diese Bestimmungen im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
Entschädigung, aber keine Homeoffice-Pflicht
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass es keine Verpflichtung gibt, von zu Hause aus zu arbeiten. Hierfür ist das Einverständnis des Arbeitnehmenden erforderlich. Zudem besteht ein Anspruch auf Vergütung der Auslagen für den Teil der Arbeit, der im Homeoffice geleistet werden muss (siehe neuer Art. 51c VBPV).
Flexiblere Arbeitszeiten
Grundsätzlich sollten diese Ansprüche auch für Arbeitnehmende gelten, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit weniger flexibel sind. Für diese Kategorie von Arbeitnehmenden können flexiblere Arbeitszeiten in Erwägung gezogen werden.