Bundespersonalverordnung: Eine Revision im Zeichen der Flexibilisierung

Der Bundesrat hat letzte Woche die Revision der Bundespersonalverordnung (BPV und VBPV) verabschiedet, die am 1. Juli 2021 in Kraft treten wird. Der PVB und seine Partnergewerkschaften haben hart mit der Bundesverwaltung über die einzelnen Punkte die

In den Bestimmungen in Bezug auf die flexiblen Arbeitsformen wurden viele Forderungen des PVB berücksichtigt. Zudem beträgt der Vaterschaftsurlaub künftig vier Wochen und die Bedingungen für Eltern schwerkranker Kinder werden erheblich verbessert. Hingegen hat sich der PVB vergeblich gegen die Verschlechterung der Besitzstandgarantie für über 55-Jährige Mitarbeitende gewehrt. Auch die Vertrauensarbeitszeit ab Lohnklasse 18 wird gegen den Widerstand der Gewerkschaften eingeführt.

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Flexiblere Arbeitsbedingungen werden rechtlich geregelt

Die beim Bundespersonal durchgeführten Umfragen zeigen, dass viele Arbeitnehmer:innen in Zukunft im Homeoffice arbeiten möchten, sei es bei ihnen zu Hause oder in Coworking Spaces. Die BPV wurde im Sinne einer besseren Work-Life-Balance angepasst. Der PVB ist darüber erfreut: Die Forderungen, die er im Anschluss an seine Umfrage zum Homeoffice an den Bundesrat gerichtet hatte, wurden folglich berücksichtigt.

Ein Wehrmutstropfen: Der PVB hätte sich gewünscht, dass der Anspruch auf Homeoffice (zwischen 20 und 40%) ausdrücklich in der Verordnung verankert wird. Enttäuscht ist der PVB hingegen, dass der Bundesrat in letzter Minute, die in den Erläuterungen geforderte Begründungspflicht bei einem ablehnen des Homeoffice-Gesuchs, wieder gekippt hat. Damit hätte der willkürlichen Behandlung von Homeoffice-Gesuchen entgegengewirkt werden können. Wir werden hier dranbleiben, handelt es sich dabei doch hum eine zentrale Forderung unserer Basis, die wir bereits im November 2019 an unserer Delegiertenversammlung verabschiedet haben.

 

Die Änderungen von A bis Z

Arbeiten in den öffentlichen Verkehrsmitteln

Die neue Verordnung sieht vor, dass die gesamte Arbeitszeit angerechnet wird, die in den öffentlichen Verkehrsmitteln geleistet wird, sofern die entsprechenden Bedingungen für die Anerkennung von Arbeitszeit auf dem Arbeitsweg erfüllt sind und die Vorgesetzten die Bewilligung dazu erteilen.

Bedürfnisse der Arbeitnehmenden werden berücksichtigt

Artikel 64c (BPV) legt insbesondere fest, dass die Vorgesetzten den Bedürfnissen der Arbeitnehmenden hinsichtlich flexibler Arbeitsformen Rechnung tragen und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmenden. Die Vereinbarung kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden.


Desksharing und Ortszuschlag

Flexible Arbeitsformen bedeuten auch, dass die Arbeitnehmenden nicht mehr zwangsläufig für die gesamte Arbeitszeit über ein eigenes Büro verfügen. Der Bund führt nach und nach kollektive Arbeitsplätze (Desksharing) ein. Der PVB wird Ende Mai eine Umfrage zu diesem Thema bei seinen Mitgliedern durchführen.
Arbeitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ausschliesslich zu Hause, legt das Gesetz auch fest, dass der Ortszuschlag künftig auf diesen Ort angewendet wird. Demnach sind diese Bestimmungen im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

 

Entschädigung, aber keine Homeoffice-Pflicht

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass es keine Verpflichtung gibt, von zu Hause aus zu arbeiten. Hierfür ist das Einverständnis des Arbeitnehmenden erforderlich. Zudem besteht ein Anspruch auf Vergütung der Auslagen für den Teil der Arbeit, der im Homeoffice geleistet werden muss (siehe neuer Art. 51c VBPV).


Flexiblere Arbeitszeiten

Grundsätzlich sollten diese Ansprüche auch für Arbeitnehmende gelten, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit weniger flexibel sind. Für diese Kategorie von Arbeitnehmenden können flexiblere Arbeitszeiten in Erwägung gezogen werden.

 

Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden im Homeoffice
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten, wird in der neuen Verordnung auch auf das Homeoffice ausgeweitet. Das Gleiche gilt für die Arbeitsbedingungen (z.B. Stress oder psychische Belastung) (Art. 10c BPV).

Infrastruktur

Artikel 69 BPV besagt, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmenden, die von zu Hause aus arbeiten, die notwendige technische Infrastruktur und Ausrüstung zur Verfügung stellen muss. Dazu können Laptops, Bildschirme, Datenträger, Tastaturen, Computermäuse, Kopfhörer usw. gehören. Überdies sollte geprüft werden, ob der Arbeitgeber ergonomische Möbel zur Verfügung stellen kann oder sich finanziell daran beteiligt. Gemäss Artikel 51 erhalten Arbeitnehmende, denen nicht mehr für die ganze vertragliche Sollarbeitszeit ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, einen jährlichen Pauschalbetrag. Dieser beinhaltet die Abgeltung des Mietanteils der benutzten privaten Räumlichkeiten sowie der Kosten für erhöhten Stromverbrauch, Kommunikationsmittel und allfälligen weiteren Aufwand. Die Pauschale beträgt für Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsgrad von 100% je 20% geleisteter jährlicher Sollarbeitszeit im Homeoffice 200 Franken pro Jahr.

Vergütung von Auslagen im Homeoffice

Gemäss Artikel 51c VBPV erhalten Arbeitnehmende, denen nicht mehr für die ganze vertragliche Sollarbeitszeit ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, einen jährlichen Pauschalbetrag. Dieser beinhaltet die Abgeltung des Mietanteils der benutzten privaten Räumlichkeiten sowie der Kosten für erhöhten Stromverbrauch, Kommunikationsmittel und allfälligen weiteren Aufwand. Die Pauschale beträgt für Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsgrad von 100% je 20% geleisteter jährlicher Sollarbeitszeit im Homeoffice 200 Franken pro Jahr.

4 Wochen Urlaub für Väter

In seinem Entscheid vom 4. Dezember 2020 zu den Lohnmassnahmen für das Bundespersonal 2021 hat der Bundesrat beschlossen, den Vaterschaftsurlaub von 10 auf 20 Tage zu erhöhen. Damit hat er der Forderung der Gewerkschaften anlässlich der Lohnverhandlungsrunde Rechnung getragen. Die Regelung tritt ab 1. Januar 2022 in Kraft.

 

 


 

Urlaub für die Betreuung schwerkranker Kinder

Ab dem 1. Juli haben Eltern Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen, um sich um ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu kümmern. Der PVB begrüsst die Anpassung des Bundespersonalgesetzes (Art. 60c des BPG) an die Änderungen des Obligationenrechts. Er hatte jedoch gefordert, dass die Lohnfortzahlung in Ausnahmefällen über die 14 Wochen hinaus verlängert wird. Der PVB ist der Ansicht, dass der Urlaub nicht nur auf Eltern, sondern auch auf betreuende Angehörige ausgeweitet werden sollte, die sich in einer ähnlichen Situation befinden (z.B. Betreuung von Eltern oder einer Partnerin/eines Partners).

 


 

Verschlechterung der Besitzstandgarantie

Im Rahmen der Revision der BPV wurde die Lohngarantie für Arbeitnehmende ab 55 Jahren von 10 auf 5 Jahre reduziert (Art. 52). Obwohl der PVB nach wie vor sehr enttäuscht über diesen Entscheid ist, begrüsst er die Übergangsbestimmung in Artikel 116k, der einen Status Quo für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorsieht, die bei Inkrafttreten der Verordnung 55 Jahre oder älter sein werden (am 1. Januar 2022).

Der PVB hat alle Kräfte mobilisiert, um den Abbau dieses Schutzes zu verhindern, der eine wichtige soziale Errungenschaft darstellt. Gemeinsam mit den anderen Personalverbänden intervenierte er beim EPA. Unsere Präsidentin, Nationalrätin Barbara Gysi, hat sämtliche Departementsvorsteherinnen und -vorsteher persönlich angeschrieben und sie aufgefordert, diese Verschlechterung zu bekämpfen. Der PVB hat auch im Rahmen der Sozialpartnertreffen wie beispielsweise beim Treffen mit dem Chef der Armee, die Möglichkeit genutzt, rund um dieses Thema Lobbyarbeit zu betreiben.

 


 

Vertrauensarbeitszeit ab Lohnklasse 18

Artikel 64b sieht vor, dass die Arbeitnehmenden mit einem Einkommen von mindestens 120’000 Franken von der Arbeitszeiterfassung befreit werden können. Künftig haben Arbeitnehmende ab Lohnklasse 18 die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit mit dem Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit zu leisten. Die Bedingungen sind die gleichen wie für die Arbeitnehmenden der Lohnklassen 24 bis 29: Für die Leistung von Arbeitsstunden nach dem Vertrauensarbeitszeitmodell ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.

Der PVB ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich gegen diese Änderung. Er sieht zudem ein hohes Risiko, dass Arbeitnehmende unter Druck gesetzt werden, damit sie das Vertrauensarbeitsmodell akzeptieren, insbesondere, wenn diese einen Antrag auf Homeoffice stellen. Überdies sieht das Gesetz ein hohes Mass an Autonomie bezüglich Arbeitszeit und -inhalt vor, was gemäss den Wegleitungen des SECO auf höhere Kaderfunktionen, nicht aber auf mittlere Kader zutrifft.

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