Coronavirus: wir beantworten ihre Fragen!

Haben Sie weitere Fragen? Der PVB stellt seinen Mitgliedern eine Hotline zur Verfügung, bei der sie schnell und unkompliziert Antwort auf ihre Fragen in Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz und dem Corona-Virus erhalten.

1. Der Arbeitnehmer muss erkrankte Familienmitglieder bzw. Kinder pflegen. Ist Lohn geschuldet?

Es besteht ein Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung von bis zu drei Tagen pro Krankheitsfall. Eine Ausdehnung ist möglich, wenn – wie im Falle einer Pandemie – besondere Umstände dies rechtfertigen. Wenn wegen der hohen Ansteckungsgefahr für ein erkranktes Kind keine externe Pflege organisiert werden kann, trifft die Eltern die gesetzliche Betreuungspflicht. In diesem Fall muss der Lohn dem betreuenden Elternteil weiterbezahlt werden.

2. Es müssen vom Arbeitnehmer Kinder betreuen werden, weil die Schule geschlossen wurde.

Je nach Alter der Kinder sind die Arbeitnehmer von Gesetzes wegen verpflichtet, sich um ihre Kinder zu kümmern. In diesem Fall haben sie ein Recht auf Lohnfortzahlung.

3. Man kann nicht zur Arbeit fahren, weil die öffentlichen Transportmittel den Betrieb eingestellt haben?

Wenn es unmöglich ist, an den Ort zu gelangen, wo die Arbeit erledigt werden kann, ist der Arbeitnehmende von der Arbeitspflicht entbunden. Wenn zumutbar kann von den Arbeitnehmenden verlangt werden, das private Auto zu gebrauchen. Wenn man selbst nicht fahren kann oder will muss der Arbeitgeber jedoch keinen Lohn zahlen.

4. Kann der Arbeitgeber ganze Bereiche schliessen? Bleibt der Lohnanspruch der Angestellten bestehen, auch wenn sie nicht arbeiten?

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, ganze Bereiche zu schliessen. Solange die Angestellten ihre Arbeit anbieten, bleibt der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch bestehen. Nur wenn Angestellte ohne ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu Hause bleiben und kein Home-Office leisten, ist kein Lohn geschuldet (Art. 15 Abs. 1 BPG, Art. 321d und 324 Abs. 1 OR).

5. Arbeitnehmer werden kurzfristig aufgefordert, an einem anderen Ort oder zu Hause zu arbeiten.

Ist der Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgelegt, kann der Arbeitgeber nicht einseitig einen neuen Arbeitsort bestimmen. Wenn dadurch zusätzliche Wegzeit anfällt, gilt sie als Arbeitszeit – auch sonstige damit anfallende Auslagen sind zu vergüten. Unter besonderen Umständen wie einer Pandemie und für eine begrenzte Zeit kann der Arbeitgeber aber erwarten, dass der Arbeitnehmer flexibel ist und z.B. im Homeoffice arbeiten, wenn die Infrastruktur dafür vorhanden ist. Der Arbeitgeber stellt dann die benötigte Infrastruktur (beispielsweise mobile Arbeitsgeräte mit Kommunikationsmöglichkeit) zur Verfügung und übernimmt die entsprechenden Kosten.

6. Der Arbeitgeber schickt Personen nach den Ferien wieder nach Hause, weil er den Ferienort als risikobehaftet einschätzt oder spricht «Reiseverbote» für gewisse Länder aus (Italien, China …).

Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmende tatsächlich nach Hause schicken, aber man hat während dieser Zeit das Anrecht auf den Lohn. Umstritten ist der Sachverhalt, wenn die Person in die Ferien reist, nachdem ein Gebiet als Gefahrenzone vom BAG eingestuft wurde (z.B. im Moment Italien). Dann könnte der Arbeitgeber sich darauf berufen, dass die Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet ist und keinen Lohn bezahlen. So sind auch allfällige «Reiseverbote» zu verstehen: Arbeitgeber können theoretisch Lohnzahlungen oder Zutritt verweigern bei Krankheit, nachdem die Reise in ein Pandemie-Gebiet angetreten wurde: dies ist jedoch von juristischer Warte aus als unverhältnismässig zu betrachten und u.E. abzulehnen.

7. Die Angestellten können nicht mehr an ihren Arbeitsplatz gelangen, da sie von der kantonalen Gesundheitsbehörde infolge Kontakt zu einer am Corona-Virus erkrankten Person unter Quarantäne gesetzt wurden. Erhalten sie für die Zeit unter Quarantäne Lohnfortzahlung?

Können Arbeitnehmende nicht zur Arbeit erscheinen, da sie auf behördliche Anordnung hin unter Quarantäne gestellt wurde, besteht weiterhin Lohnanspruch gemäss Art. 324a Abs. 1 OR. Art. 324 a Abs. 1 OR sieht unter anderem Lohnfortzahlung vor, wenn die Arbeit «aus Gründen, die in seiner Person liegen» ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Es konnte noch keine Rechtsprechung dazu gefunden werden, ob im Falle einer staatlich angeordneten Quarantäne eine Pflicht zur Lohnfortzahlung besteht. Nachfolgend wird daher die Lehre zitiert bzw. Art. 324a Abs. 1 OR ausgelegt.

Werden Arbeitnehmende durch staatliche Behörden unter Quarantäne gestellt, liegt ein unverschuldetes, subjektives persönliches Leistungshindernis vor, d.h. sie sind «aus Gründen die in ihrer Person liegen» an der Arbeit gehindert. Es besteht somit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gestützt auf Art. 324a Abs. 1 OR. Dies muss auch für Arbeitnehmende gelten, die im Ausland aufgrund staatlicher Anordnung unter Quarantäne gestellt werden. Sie sind in gleicher Weise persönlich betroffen. Keine Lohnfortzahlungspflicht besteht, wenn lediglich ein objektives, allgemeines Leistungshindernis vorliegt (z.B. Zuspätkommen wegen allgemeinen Bewegungseinschränkungen wegen Seuchengefahr).

8. Müssen Angestellte, die am Coronavirus erkranken, ein Arztzeugnis einreichen?

Bei Abwesenheiten infolge von Krankheit oder Unfall, die länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der zuständigen Stelle ein ärztliches Zeugnis einzureichen (Art. 61 Abs. 2 VBPV). Diese Regel gilt auch bei Erkrankungen infolge des Coronavirus. Das EFD hat entschieden, diese Frist gestützt auf Artikel 61 Absatz 2bis VBPV von fünf auf zehn Arbeitstage zu verlängern. Diese Massnahme aufgrund des Ausbruch des Coronavirus gilt vom 06. März bis 30. April 2020. Die Fristverlängerung gilt auch bei Abwesenheiten aus anderen Krankheitsgründen.

9. Kann der Arbeitgeber von den Angestellten verlangen, dass sie eine Infektion mit dem Coronavirus melden?

Das Arztzeugnis beinhaltet keine Diagnose, sondern nur die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit. Die Angestellten können freiwillig den Abwesenheitsgrund (z. B. Coronavirus) angeben. Es besteht nur dann eine Informationspflicht, wenn die Angestellten um ihre Krankheit wissen und weiterhin zur Arbeit kommen.

 

Quellen: Schweizerischer  Gewerkschaftsbund (SGB) und Eidgenössisches Personalamt (EPA)

 


 

Haben Sie weitere Fragen? Der PVB stellt seinen Mitgliedern eine Hotline zur Verfügung, bei der sie schnell und unkompliziert Antwort auf ihre Fragen in Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz und dem Corona-Virus erhalten.

Die Hotline ist ab Freitag, 13. März unter der Nummer  079 629 83 50 jeweils zu den folgenden Zeiten geöffnet:

– Dienstag von 13.30 – 16.30 Uhr
– Donnerstag, 13.30 – 16.30 Uhr
– Freitag, 13.30 – 16.30 Uhr

Sie können auch Ihre Frage an pvb@pvb.ch senden.

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