Der PVB unterstützt die Beschwerde einer unserer Mitglieder an das Bundesgericht

Was genau, im Falle einer Reorganisation, ist im garantierten Lohn enthalten? Frau A. (fiktiver Name), ein PVB-Mitglied, stellt das derzeit in der Bundesverwaltung geltende Gesetz in Frage.

Sie ist der Ansicht, dass der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen der 2. Säule ein integraler Bestandteil des verdienten Lohnes ist.

Frau A. (fiktiver Name) ist ziemlich wütend. Im Zuge einer Reorganisation in ihrer Abteilung wurde ihre Position herabgestuft. Sie wird nun für die gleiche Tätigkeit in die Gehaltsklasse 22 statt 24 eingestuft. Als man ihr von ihrer neuen Situation erzählte, nahm sie es zunächst philosophisch. Frau A. über 55 Jahre alt ist, erhält sie bis zu ihrer Pensionierung das gleiche Gehalt, das sie derzeit erhält, das so genannte «Erwerbseinkommen». Was war ihre Überraschung, als ihr mitgeteilt wurde, dass eine Herabstufung in die Lohnklasse 22 zu niedrigeren Arbeitgeberbeiträgen an die Pensionskasse Publica führen würde, weil die Arbeitnehmerin nicht mehr vom Publica-Rahmenplan mit höheren Arbeitgeberbeiträgen profitiert.

Frau A. versteht die Lage nicht. Sie war sich sicher, dass eine Lohngarantie auch die Beiträge des Arbeitgebers zur 2. Säule beinhalte. Sie setzte sich mit dem PVB in Verbindung, die bestätigt, dass gemäß Artikel 52a der Verordnung vom 3. Juli 2001 über das Personal der Eidgenossenschaft, dies nicht der Fall sei. Frau A. erfährt, dass auch der PVB die Situation für ungerecht hält: die Beiträge der 2. Säule sollten ein integraler Bestandteil des Gehalts sein.

Der PVB fragt sie daraufhin, ob sie mit seiner finanziellen Unterstützung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht zustimmen würde. Frau A. stimmt sofort zu, zumal sie mehrere andere Kollegen kennt, die in der gleichen Situation sind. Im August 2018 entschied der Exekutivausschuss über die Höhe der zu gewährenden Unterstützung, und Frau A. wandte sich umgehend an einen Anwalt des Verbandes, um die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVG) zu verfassen. Die Entscheidung fiel im April 2020.

Ihre Berufung wurde zurückgewiesen. Das BVG begründete seine Ablehnung damit, dass die Entscheidung im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehe. Frau A. gibt nicht auf: sie wird mit der Unterstützung vom PVB gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde einreichen.

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