Für die Gleichstellung sind mehr als eine halbe Million Frauen am 14. Juni 2019 auf die Strasse gegangen. Die grösste politische Mobilisierung seit dem Landesstreik setzte ein starkes Zeichen. Doch seither gab es nur ungenügende Fortschritte.
Der Bund setzt sich jährlich zum Ziel, den Frauenanteil in Kaderfunktionen zu erhöhen. Für die Lohnklasse 24–29 plant er, Sollwerte von 36,0%–43,0% zu erreichen, und in den Lohnklassen 30–38 plant er, Sollwerte von 27,0%–32,0% zu erlangen. Dies ist uns nicht genug, der PVB setzt sich dafür ein, die gläserne Decke in der Eidgenossenschaft zu durchbrechen, welche leider immer noch vielen Frauen gegenübersteht.
Der PVB hat dazu in seinem ersten Magazin-e von 2020 ein Dossier veröffentlicht, wobei wir die Bundesregierung um Schlüsselfiguren bitten. Weiter setzen wir uns dafür ein, dass Teilzeitarbeit auch in Kaderfunktionen möglich ist, weitere flexible Arbeitsmodelle in Kaderfunktionen zur Normalität werden, wie auch für den Ausbau der familienexternen Kinderbetreuung.
Sie spüren das Ungleichgewicht in Ihrer Bundesverwaltung und möchten aktiv etwas dagegen tun? Kontaktieren Sie uns!
Fest steht zunächst eins: Findet der Gehaltsvergleich statt und es kommen monetäre Ungleichheiten ans Licht, dann ist der Konflikt im Team und zwischen verschiedenen Hierarchieebenen oft vorprogrammiert, wir empfehlen Ihnen folgende Vorgehensweise:
1. Suchen Sie das Gespräch zu Ihren Kollegen/-innen.
Prüfen Sie, ob es berechtigte Gründe für die Gehaltsdifferenz gibt. Hat Ihr Kollege mehr Arbeitserfahrung, mehr Dienstjahre, zusätzliche Verantwortlichkeiten oder Aufgaben? Aber stellen Sie sich auch die Frage: «Wo habe ich mehr Qualifikationen?»
2. Versuchen Sie zuerst, interne Fakten herauszufinden, und sprechen Sie beispielsweise mit der/dem internen Beauftragten der Gleichstellung.
Sprechen Sie mit Ihrem/-r Vorgesetzten oder Personalchef/-in. Bereiten Sie sich gut auf das Gespräch vor, insbesondere im Hinblick auf Ihren eigenen Karriereweg. Welche Argumente haben Sie als Begründung, warum Sie den gleichen Lohn erhalten sollten? Seien Sie objektiv (halten Sie sich an konkrete Fakten) und nehmen Sie die Argumente zur Kenntnis, die Ihnen mitgeteilt werden.
3. Sind diese Argumente für Sie nicht überzeugend?
Jetzt ist es an der Zeit, Ihren Sozialpartner, den PVB, um Hilfe zu bitten. Stimmen wir mit Ihnen überein, dass der Gehaltsunterschied nicht gerechtfertigt ist, dann können Sie sich bei uns detailliert beraten lassen, um danach zu entscheiden, wie Sie den Fall weiterverfolgen wollen. Gehen Sie den Weg zusammen mit uns, dem PVB. Wir unterstützen Sie!
Hier einige mögliche Wege für die Weiterverfolgung:
4. Die Schlichtungsstelle, der Weg zur Schlichtung.
Sie können eine Lohnüberprüfung beim EPA verlangen und nötigenfalls gemäss Gleichstellungsgesetz den rechtlichen Weg einschlagen. Ein Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Das Verfahren vor kantonalen Gerichten ist ebenfalls kostenlos – nicht aber die Leistungen des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin. Während eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus sind Sie vor Rachekündigungen geschützt.
Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Bundes können Sie sich auch an eine eigens eingerichtete Schiedskommission wenden. Die Bundesverwaltung als Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich am Verfahren zu beteiligen. Keine der beiden Parteien ist verpflichtet, den Vorschlag der Kommission anzunehmen, aber die Entscheidung der Kommission ist wichtig, weil der Bund selbst in der Kommission vertreten ist.
5. Eine Beschwerde einreichen, weggehen oder bleiben.
Wenn keine Einigung erzielt wird, können Sie eine Beschwerde gegen Ihren Arbeitgeber einreichen.
Tun Sie dies nur, wenn wir, Ihr Verband, Sie vorbehaltlos unterstützen. Sprechen Sie den Weg zusammen mit uns, dem PVB, ab.
Seien Sie sich bewusst, dass Sie einen Arbeitgeber wegen Lohndiskriminierung anzeigen können, auch wenn Sie das Unternehmen bereits verlassen haben.
Was für eine Haltung hat der PVB zur Lohngleichheit und was macht der PVB für mich?
Der PVB fordert, dass für die gleiche Arbeit auch der gleiche Lohn bezahlt wird. Des Weiteren müssen die Löhne regelmässig mit dem Instrument Logib überprüft werden. Werden diskriminierende Lohnunterschiede festgestellt, müssen die Löhne entsprechend und rückwirkend für die letzten fünf Jahre angepasst werden. Der PVB begleitet und berät Sie. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie Fragen zu Ihrem Lohn und der Lohneinreihung haben.
Haben Sie in Ihrem Amt eine gleichstellungsbeauftragte Person?
Wollen Sie sich in Ihrem Amt und beim PVB für den gleichen Lohn und die Gleichstellung engagieren? Melden Sie sich unter Gleichstellung@PVB.ch
Bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis kann eine Kündigung wegen Schwangerschaft, die während oder nach der Probezeit erfolgt, angefochten und die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b GlG).
Für eine umfassende Darstellung der gesetzlichen Erlasse betreffend schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Mütter konsultieren Sie bitte die Broschüre «Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen» des SECO oder wenden Sie sich direkt an uns!
Wir unterstützen mit unseren Forderungen Frauen in ihrem beruflichen und privaten Leben. Werden Sie Teil dieser Unterstützung für sich selbst und andere! Melden Sie sich bei uns! Mit einer Mitgliedschaft beim PVB verschaffen Sie sich Gehör!