Recht auf Wiederaufstockung des Pensums

Die Verhandlungsgemeinschaft Bundespersonal (VGB), die mit den Verbänden PVB, Garanto, VPOD und PVfedpol den grössten Teil der Bundesangestellten vertritt, beurteilt die Revision des Bundespersonalrechts, die der Bundesrat heute bekanntgegeben hat, differenziert:

Positiv beurteilt wird die Neuerung, dass weibliche Mitarbeitende keine Bewilligung der Arbeitgeberin mehr brauchen, wenn sie bis 65 arbeiten wollen. Damit wird eine bisherige Schlechterstellung in der zweiten Säule beseitigt, womit die VGB einverstanden ist. Das präjudiziert keinesfalls eine Erhöhung des Frauenrentenalters, da so einzig den Mitarbeiterinnen eine Option eröffnet wird, die dies auch wollen.

Ein Erfolg für die Gleichstellung ist die neue Regelung, dass für Eltern ein Anspruch auf eine Wiederaufstockung des Pensums geschaffen wird. Teilzeit gilt gemeinhin als die Lösung um Erwerbsarbeit und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bekommen. Noch immer sind es meistens die Mütter, die ihr Pensum reduzieren. Sehr häufig bedeutet dies dann einen Karriere- und Einkommensknick, den die Frauen nicht mehr korrigieren können. Väter äussern zwar den Wunsch, sich nach der Geburt eines Kindes stärker in der Familie einbringen zu können, wagen es aber nicht aus Furcht vor den beruflichen Konsequenzen. Deshalb hatte die Verhandlungsgemeinschaft dieses Recht auf Wiederaufstockung des Pensums gefordert. Nur so ist gewährleistet, dass Teilzeitarbeit Frauen nicht nachhaltig bremst.

Nun sollen Eltern nach der Geburt eines Kindes nicht mehr nur ein Recht auf eine 20%-Reduktion des Pensums haben, sondern neu auch das Recht, das Pensum danach wieder aufstocken zu können. Die VGB hätte sich eine weitergehende Lösung gewünscht, als nur ein Rückkehrrecht während drei Jahren. Aber der Bundesrat hat hier einen wichtigen Entscheid für eine gleichstellungsfördernde Personalpolitik getroffen, den die Personalverbände begrüssen.

Die VGB ist überzeugt, dass dieser Rechtsanspruch die Hürde insbesondere für junge Väter entscheidend herabsetzt, zugunsten eines Engagements in der Familie den Schritt in die Teilzeit zu wagen. Nur wenn Väter gleichermassen wie Mütter bereit sind, vorübergehend ihr Arbeitspensum zu reduzieren, schnappt die Mutterfalle nicht mehr zu.

Verschlechtert wird die Situation für Mitarbeitende, die infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall auf einen Bescheid der IV warten. Für diese gab es bisher eine Erstreckung der Lohnfortzahlung um ein weiteres Jahr. Das soll nicht mehr möglich sein. Das ist eine unverständliche Härte gegenüber Angestellten, die bereits in einer schweren Situation sind.

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