Auswirkungen auf das Personal
Der ETH-Rat hat eine Revision der Personalverordnung beschlossen. Im Januar 2018 hat er einen ersten Entwurf in die Vernehmlassung geschickt, der vom PVB und den Sozialpartnern vehement kritisiert wurde. Er stellte eine klare Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Angestellten dar.
Angesichts der Kritik der Sozialpartner hat der Rat eine neue Version des Entwurfs erarbeitet, die er erneut in die Vernehmlassung geschickt hat. Der PVB – insbesondere die Kommission des ETH-Bereichs des PVB – hat diese an seiner Sitzung vom 19. Juni 2019 eingehend geprüft und seine Stellungnahme am 26. Juni dem ETH-Rat übermittelt.
Der APC stellt fest, dass der ETH-Rat mehrere seiner Kommentare berücksichtigt und Verbesserungen gegenüber der ersten Version vorgenommen hat. So würde beispielsweise der Vaterschaftsurlaub von 10 auf 20 Tage erhöht, was ein positives Signal ist.
Der neue Entwurf beinhaltet neben den vielen Änderungen auch einige Änderungen, die für die Mitarbeitenden von besonderer Bedeutung sind.
Kürzung der Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
Der Entwurf sieht ab dem 366. Krankheitstag eine Lohnkürzung auf 90% vor. Dies ist zwar eine Verbesserung gegenüber dem ersten Entwurf (80%), aber eine Verschlechterung der aktuellen Situation (100%). Der PVB hat sich gegen diese Änderung ausgesprochen: Es gibt nur wenige Personen im ETH-Bereich, die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls seit mehr als einem Jahr krankgeschrieben sind. Die Auswirkungen auf das Budget sind daher minimal, der kranke Mitarbeiter würde hingegen noch zusätzlich geschwächt.
Darüber hinaus ist im neuen Entwurf der Lohn von Mitarbeitenden mit einem oder zwei Dienstjahren bei Krankheit oder Unfall nur für 365 Tage versichert, während die Dauer der Lohngarantie ab dem dritten Dienstjahr 730 Tage beträgt. Der PVB vertritt die Meinung, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall für alle Mitarbeitenden ab Anstellungsbeginn gleich sein muss. Zum Vergleich: In der Bundesverwaltung erhalten sämtliche Mitarbeitenden ihren Lohn während 730 Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Gefahr: Schaffung von zwei Kategorien von Mitarbeitenden
Artikel 24 des Entwurfs sieht die Einführung eines Pauschallohns für Stellen im Zusammenhang mit infrastrukturbezogenen Aufgaben oder zeitlich begrenzten Forschungsprojekten vor. Ein Pauschallohn ist für DoktorandInnen und PostdoktorandInnen durchaus gerechtfertigt, jedoch keinesfalls für alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Jedem Mitarbeitenden mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag (mit Ausnahme der unregelmässigen Einsätze und der DoktorandInnen und PostdoktorandInnen) müssen die gleichen Bedingungen gewährt werden. Der PVB befürchtet, dass die Schaffung von zwei Kategorien von Mitarbeitenden schlussendlich dazu führen wird, dass im technischen und kaufmännischen Bereich Personal mit befristeten Verträgen und sehr tiefen Löhnen angestellt wird. Der PVB fordert, dass der ETH-Rat im gesamten ETH-Bereich einheitlich und transparent das gleiche Lohnsystem anwendet.
Diese Leistungskürzungen sowie die Abschaffung der Treueprämie, die nach fünf Jahren Dienstjahren gewährt wird, gehen in die entgegengesetzte Richtung des erklärten Ziels des ETH-Rates: «Die Personalverordnung des ETH-Bereichs soll dazu beitragen, dass der ETH-Bereich durch grosszügige Arbeitsbedingungen ein attraktiver Arbeitgeber bleibt….».
Der ETH-Rat plant, diese Teilrevision der Verordnung an seiner Sitzung vom 26. und 27. September 2019 zu verabschieden und sie anschliessend dem Bundesrat vorzulegen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.